HeizkostenV: Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115)
Stand des HeizkostenV: 20.01.1989
§ 1 HeizkostenV
Anwendungsbereich
[ § 1 Abs. 1 HeizkostenV ](1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
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des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen, |
| 2. |
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) |
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
Paragraf 1 regelt in welchen Fällen diese Verordnung zur Anwendung kommt. Das Hauptziel der Heizkostenverordnung ist den Energieverbrauch möglichst weit zu senken. Dies kann sehr effektiv durch geschehen, dass dem Nutzer der direkte Zusammenhang zwischen Energieverbrauch und den dadurch entstehenden Kosten deutlich vor Augen geführt wird. Für ein Einfamilienhaus ergibt sich dieser Zusammenhang schon dadurch, dass der Eigentümer oder Nutzer die Kosten für die Energie selbst bezahlen muss.
Die Verordnung kommt sinnvoller weise nur für Anlagen mit zentraler Heiz- und / oder Warmwasseranlagen zum Tragen. Also für Gebäude mit mindestens 2 Nutzern und einen gemeinsamen Heizanlage.
Genau genommen ist der Begriff zentrale Anlagen nicht ganz korrekt, dann in § 3a des Energieeinsparungsgesetzes heißt es "gemeinschaftliche Anlagen". Ausschlaggebend ist also eine gemeinschaftliche Nutzung einer Anlage von mindestens zwei Nutzern. Ob für die Heizanlage Öl, Gas, Koks oder ein anderes Medium verwendet wird ist unerheblich.
In einem Einfamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus mit Gasetagenheizungen kommt die Verordnung nicht zum Tragen, da hier jeder Nutzer seine Kosten direkt bezahlt, eine Verteilung ist nicht erforderlich
[ § 1 Abs. 2 HeizkostenV ](2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
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der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte, |
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derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist, |
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beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter. |
Hier wird der Personenkreis auf drei weitere Gruppen erweitert, auf welchen die Verpflichtungen dieser Verordnung gelten sollen. In § 1 ist vom Gebäudeeigentümer die Rede. Diesem stehen gleich, haben also die selben Rechte und Pflichten:
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Derjenige, der die betreffenden Räume in seinem Namen und auf seine Rechnung einem anderen überlässt, ohne selbst Gebäudeeigentümer zu sein. Dies kann zum Beispiel ein Mieter im Verhältnis zu seinem Untermieter oder ein gewerblicher Zwischenvermieter sein.
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| 2. |
Derjenige, der im Auftrag des Eigentümers die Heizanlage betreibt und direkt mit den Nutzern abrechnet. Dieser übernimmt hierbei die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers Wärme zu liefern. Hierzu ist ein Vertrag zwischen dem Wärmelieferant und den Nutzern erforderlich.
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| 3. |
Die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter. Es genügt also nicht, wenn nur die Gemeinschaft mit der Eigentümern selbst abrechnet. Letztendlich soll es darauf ankommen, dass mit demjenigen abgerechnet wird, der die Energie verbraucht. Bei vermieteten Wohnungen also der Mieter. |
[ § 1 Abs. 3 HeizkostenV ](3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
Dies betrifft Fernwärmelieferungsfirmen, die direkt mit den Nutzern abrechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass die gelieferte Energie gemeinschaftlich gemessen und dann weiter zwischen den Nutzern verteilt wird.
Hier schaltet sich die Heizkostenverordnung dazwischen. Damit soll gewährleistet werden, dass sämtliche Regelungen dieser Verordnung beachtet werden. Insbesondere die Abrechnung nach Verbrauch und Wohnfläche, und nicht nur nach Verbrauch
[ § 1 Abs. 4 HeizkostenV ](4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
Hiermit wird die Geltung dieser Verordnung auch auf den preisgebundenen Wohnraum (Öffentliche geförderte Wohnungen / Sozialwohnungen) ausgeweitet.
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zu beachten
Folgende Rechtsvorschriften treten mit den nachfolgend genannten Maßgaben in Kraft:
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Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115)
mit folgenden Maßgaben:
| a) |
Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden. |
| b) |
Räume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden ist, sind bis spätestens zum 31. Dezember 1995 auszustatten. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, die Ausstattung bereits vor dem 31. Dezember 1995 anzubringen. |
| c) |
Soweit und solange die nach Landesrecht zuständigen Behörden des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes noch nicht die Eignung sachverständiger Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung bestätigt haben, können Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden für die eine sachverständige Stelle aus dem Gebiet, in dem die Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, die Bestätigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt hat. |
| d) |
Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 können auch verwendet werden:
| Braunkohlenbrikett |
5,5 kWh/kg |
| Braunkohlenhochtemperaturkoks |
8,0 kWh/kg |
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| e) |
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kostenverteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt. |
| f) |
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums »1. Juli 1981« das Datum »1. Januar 1991« tritt. |
| g) |
§ 12 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Daten »1. Januar 1987« und »1. Juli 1981« jeweils das Datum »1. Januar 1991« tritt. |
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(Vgl. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 Einigungsvertragsgesetz vom 23. 9. 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 1007).
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Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) - Stand: 20.01.1989
§ 2 HeizkostenV
Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Dies bedeutet, dass die Heizkostenverordnung für alle Arten der Verteilung von Heiz- und Warmwasserenergie gelten soll.
Falls in bereits bestehenden Verträgen anderslautende Regelungen enthalten sind, werden diese durch die Heizkostenverordnung zwar nicht aufgehoben, jedoch hat die Heizkostenverordnung ein stärkeres Gewicht und muss beachtet werden.
Der Gebäudeeigentümer muss also auf Verlangen nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung abrechnen. Es bleibt der Parteien jedoch freigestellt, weiterhin nach den "privaten" Regelungen abzurechnen - so lange alle Parteien damit einverstanden sind.
Wenn auch nur eine einzige Partei die Abrechnung nach Verbrauch gemäß der Heizkostenverordnung verlangt, muss entsprechend umgestellt werden. Der betreffende Nutzer kann dies auch durch Klage erzwingen.
| Ausnahmen
Als Ausnahme gilt, dass dann nicht nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung abgerechnet werden muss, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, in welchem der Vermieter (oder eine Ihm gleichgestellte Person) selbst wohnt.
Der Mieter einer solchen Wohnung kann daher nicht verlangen dass nach Verbrauch abgerechnet werden muss.
Hintergrund dieser Ausnahme ist, dass der Vermieter aufgrund der Nähe zu seinem Mieter den sinnvollen Umgang mit Heiz- und Warmwasserenergie besser kontrollieren und gegebenenfalls beeinflussen kann.
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§ 3 HeizkostenV
Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluß der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
Diese Vorschrift ist die Ergänzung zu §2 der Heizkostenverordnung welcher besagt, dass die Heizkostenverordnung rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vorgeht.
In obigem § 3 wird diese Regelung auch ausdrücklich auf Wohnungseigentum angewandt. Dies bedeutet, dass die Vorschriften der Heizkostenverordnung Vorrang haben, vor Vereinbarungen welche die Wohnungseigentümergemeinschaft diesbezüglich trifft oder bereits getroffen hat.
Was die Auswahl der Erfassungsgeräte und deren Anbringung betrifft, haben alle Eigentümer ein Mitspracherecht. Zum Beispiel ob Wärmemengenzähler installiert werden sollen oder elektronische bzw. Verdunstungsheizkostenverteiler. Die unterschiedlichen Erfassungsgeräte unterscheiden sich in Leistung und Preis zum Teil erheblich.
Die Entscheidung darüber, dass Erfassungsgeräte installiert werden sollen, erfolgt normalerweise durch einen Mehrheitsbeschluss. Gegebenenfalls nach den Regelungen, welche die Wohnungseigentümer durch eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
Nach den vereinbarten Regelungen, wie Verwaltungskosten verteilt werden, findet auch die Umlage der Kosten für die Beschaffung und Installation der Erfassungsgeräte statt.
§ 4 HeizkostenV
Pflicht zur Verbrauchserfassung
[ § 4 Abs. 1 HeizkostenV ](1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
Hiermit wird dem Gebäudeeigentümer (oder ihm gleichgestellte Personen) die Pflicht auferlegt, die Heiz- und Warmwasserenergie verbrauchsabhängig zu erfassen.
[ § 4 Abs. 2 HeizkostenV ](2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
Hier geht die Verordnung näher darauf ein, dass der Gebäudeeigentümer die betreffenden Räume mit geeigneten Erfassungsgeräten ausstatten muss.
Der Vermieter muss hierbei die Wirtschaftlichkeit beachten. Dies bedeutet konkret, dass er die Interessen der Mieter nach möglichst niedrigen Kosten beachten muss. In der Regel müssen die Mieter diese Maßnahme über steigende Mieten tragen.
Die Mieter sind gezwungen, den Einbau der Erfassungsgeräte zuzulassen. Dies beinhaltet insbesondere, dass den Monteuren zur Installation der Zähler der Zugang zur Wohnung gewährt werden muss.
Die Kosten für Gerätemiete oder Leasingraten können auf die Mieter umgelegt werden.
Abgesehen davon, dass der Vermieter auch die Belange der Mieter beachten muss, bleibt die Entscheidung darüber, welche Art von Erfassungsgeräten er einsetzt, ihm überlassen.
[ § 4 Abs. 3 HeizkostenV ](3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
Allgemeine Räume, wie zum Beispiel das gemeinsame Treppenhaus müssen nicht mit Erfassungsgeräten ausgestattet werden. Der Grund hierfür ist, dass solche Räume in der Regel sehr geringe Verbräuche haben. Die Erfassung und Verteilung wäre unwirtschaftlich. Weiterhin kann der einzelne den Energieverbrauch solcher allgemeinen Räume nicht individuell nach seinem Gutdünken beeinflussen.
Die Umlage dieser Räume erfolgt über den Gesamtverbrauch des Hauses. Ein Nutzer mit hohen Heizkosten trägt dann auch einen hohen Anteil an den Allgemeinkosten und umgekehrt. Im Interesse eine möglichst günstigen Abrechnung der Kosten muss dies von den Nutzern hingenommen werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Räume, die durch die Art der Benutzung einen hohen Verbrauch haben. Die Verordnung nennt Schwimmbäder oder Saunen. Dies kann aber auch andere Räume betreffen, wie beispielsweise einen allgemeinen Party- oder Hobbyraum. Hier soll durch die Erfassung der Sparanreiz besonders hervorgehoben werden.
[ § 4 Abs. 4 HeizkostenV ](4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
Ein Nutzer oder Wohnungseigentümer kann vom Vermieter oder der Wohnungseigentümergemeinschaft über Zivilklage (in der Regel beim zuständigen Amtsgericht) verlangen, dass die Heizkostenverordnung angewandt wird.
Der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dann bei allen Nutzern des Gebäudes Erfassungsgeräte installieren und verbrauchsabhängig abrechnen. Auch dann, wenn einzelne oder sogar alle anderen Mitbewohner nicht nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung abrechnen wollten. Sie sind durch die Vorschriften der Heizkostenverordnung gezwungen die Maßnahme zu dulden.
Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter auch sein Kürzungsrecht in Höhe von 15% geltend machen, falls dieser nicht verbrauchsabhängig abrechnet. Dieses Recht hat der Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht. Mehr dazu in § 12 der Heizkostenverordnung.
§ 5 HeizkostenV
Ausstattung zur Verbrauchserfassung
[ § 5 Abs. 1 HeizkostenV ](1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
Obige Ausführungen beschreiben die technischen Anforderungen an zugelassene Erfassungsgeräte. Zugelassen sind für den Bereich Heizung:
Wärmezähler (Wärmemengenzähler)
Heizkostenverteiler (Verdunstungsgeräte oder elektronische Verteiler)
Heizkostenverteiler -nach dem Verdunsterprinzip oder elektronische Heizkostenverteiler - unterliegen nicht dem Eichgesetz, da sie keine gesetzlichen Maßeinheiten wie zum Beispiel Kilowattstunden anzeigen, sondern nur prozentuale Anteile am Gesamtenergieverbrauch.
Dieses Erfassungsgeräte müssen von den entsprechenden Stellen zugelassen sein. Bei dieser Zulassung werden die in den DIN-Normen gestellte Anforderungen für das zuzulassende Gerät geprüft. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf das Gerät auf dem freien Markt verkauft und zur Abrechnung von Heizkosten eingesetzt werden. Die Zulassung ist auf dem Erfassungsgerät aufgedruckt und kann jederzeit kontrolliert werden.
Für den Bereich Wasser sind zugelassen:
Warmwasserzähler
Andere geeignete Ausstattung
Für Wärmemengenzähler und Warmwasserzähler ergeben sich die genau definierten Anforderungen aus dem Eichgesetz und den entsprechenden DIN-Normen.
Erfassungsgeräte sind für einen bestimmten Zweck geeignet und zugelassen. Sie dürfen daher auch nur Zweckgebunden eingesetzt werden. Es muss die technisch einwandfreie Funktion gewährleistet sein.
Beispielsweise haben Verdunstungsheizkostenverteiler bestimmte Grenzen, innerhalb dieser sie genaue Werte liefern. Bei Niedrigenergieheizungen können diese Grenzen unterschritten werden. Hier dürfen dann nur elektronische Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler verwendet werden.
Ist diese technisch einwandfreien Funktion nicht oder nicht mehr gewährleistet, kann der Wohnungsnutzer unter bestimmten Umständen von seinem Kürzungsrecht nach § 12 dieser Verordnung Gebrauch machen und dadurch auf seinen Vermieter einwirken
[ § 5 Abs. 2 HeizkostenV ](2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
Die Werte, welche die Erfassungsgeräte liefern müssen vergleichbar sein um für alle betroffene Nutzer eine gerechte Abrechnung erstellen zu können.
Es ist nicht möglich, in einem Hauseingang Verdunstungsheizkostenverteiler und in einem (an die selbe Heizanlage angeschlossenen!) weiteren Eingang elektronische Heizkostenverteiler zu installieren und korrekt abzurechnen. Die angezeigten Werte weichen in der Regel sehr stark von einander ab und würden zu einem gemischten Preis pro Einheit führen, welcher nicht dem tatsächlichen Verbrauch entspricht - Die erstellte Abrechnung ist falsch.
Es muss zwingend der Verbrauch der an die gleiche Heizanlage angeschlossenen weiteren Wohnungen mit einem Wärmemengenzähler als Nutzergruppe vorerfasst werden, so dass die ermittelten Verbrauchswerte vergleichbar sind. Der durch diesen Wärmemengenzähler ermittelte Verbrauch für die übrigen Wohnungen wird dann anhand der Verdunstungsheizkostenverteilern in den einzelnen Wohnungen unterverteilt.
§ 6 HeizkostenV
Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
[ § 6 Abs. 1 HeizkostenV ](1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Hier wird dem Gebäudeeigentümer, oder ihm nach § 1 gleichgestellte Personen die Pflicht auferlegt, die Kosten für Wärme und Wasser verbrauchsabhängig nach den Vorgaben der §§ 7 bis 9 dieser Verordnung abzurechnen. Wie die Verteilung der Kosten erfolgen muss, wird in den genannten Paragrafen 7 bis 9 genau erläutert.
Dieser Verpflichtung steht das Recht der Gebäudeeigentümers entgegen, innerhalb der zulässigen Grenzen (nach §§ 7 bis 9) die Bemessungssätze einseitig zu bestimmen. Der Gebäudeeigentümer muss sich jedoch auch hier an den Grundsatz des billigen Ermessens halten. Die Vorgaben müssen sich soweit möglich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren und dürfen keinen Betroffenen grob benachteiligen, wenn dies auch vermeidbar wäre.
[ § 6 Abs. 2 HeizkostenV ](2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
| 1. |
die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden, |
| 2. |
die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. |
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
[ § 6 Abs. 3 HeizkostenV ](3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
[ § 6 Abs. 4 HeizkostenV ](4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
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bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger Bestimmung, |
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bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, |
| 3. |
nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken. |
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7 HeizkostenV
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
[ § 7 Abs. 1 HeizkostenV ](1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
[ § 7 Abs. 2 HeizkostenV ](2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
[ § 7 Abs. 3 HeizkostenV ](3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
[ § 7 Abs. 4 HeizkostenV ](4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§ 8 HeizkostenV
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
[ § 8 Abs. 1 HeizkostenV ](1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
[ § 8 Abs. 2 HeizkostenV ](2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
[ § 8 Abs. 3 HeizkostenV ](3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
[ § 8 Abs. 4 HeizkostenV ](4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
§ 9 HeizkostenV
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
[ § 9 Abs. 1 HeizkostenV ](1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
[ § 9 Abs. 2 HeizkostenV ](2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
| B = |
2,5 · V · (tw – 10) |
| ———————————— |
| Hu |
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
| 1. |
das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern; |
| 2. |
die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius; |
| 3. |
der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3 oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet werden für
| Heizöl |
10 kWh/l |
| Stadtgas |
4,5 kWh/m3 |
| Erdgas L |
9 kWh/m3 |
| Erdgas H |
10,5 kWh/m3 |
| Brechkoks |
8 kWh/kg |
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese zu verwenden.
|
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen.
[ § 9 Abs. 3 HeizkostenV ](3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der Formel
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
| 1. |
das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern; |
| 2. |
die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen.
|
[ § 9 Abs. 4 HeizkostenV ](4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
§ 9 a HeizkostenV
Kostenverteilung in Sonderfällen
[ § 9a Abs. 1 HeizkostenV ](1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.
[ § 9a Abs. 2 HeizkostenV ](2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
§ 9 b HeizkostenV
Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
[ § 9b Abs. 1 HeizkostenV ](1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
[ § 9b Abs. 2 HeizkostenV ](2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
[ § 9b Abs. 3 HeizkostenV ](3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
[ § 9b Abs. 4 HeizkostenV ](4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 HeizkostenV
Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
§ 11 HeizkostenV
Ausnahmen
[ § 11 Abs. 1 HeizkostenV ](1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
| 1. |
auf Räume,
| a) |
bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder |
| b) |
die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann; |
|
| 2. |
| a) |
auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, |
| b) |
auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden; |
|
| 3. |
auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
| a) |
mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder |
| b) |
mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfaßt wird, |
wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat; |
| 4. |
auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden; |
| 5. |
in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden. |
[ § 11 Abs. 2 HeizkostenV ](2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 12 HeizkostenV
Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
[ § 12 Abs. 1 HeizkostenV ](1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
[ § 12 Abs. 2 HeizkostenV ](2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt
| 1. |
für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und |
| 2. |
für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung. |
[ § 12 Abs. 3 HeizkostenV ](3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Datums »1. Juli 1981« das Datum »1. August 1984« tritt.
[ § 12 Abs. 4 HeizkostenV ](4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
[ § 12 Abs. 5 HeizkostenV ](5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
§ 13 HeizkostenV
Berlin-Klausel
(Gegenstandslos)
§ 14 HeizkostenV
(Inkrafttreten)
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) - Stand: 20.01.1989