mieteugartenpflege

Folgende Kosten können soweit die Gartenpflege mietvertraglich vereinbart wurde, vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden:

  • die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Hölzern,
  • die Kosten der Pflege von Spielplätzen,
  • die Kosten der Erneuerung von Sand,
  • die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem das Mietobjekt steht,
  • Rasenmähen, Düngen, Vertikutieren und Unkrautbeseitigen auf Rasen und Rabatten,
  • Beschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken,
  • Erneuern von Pflanzen  - nicht aber die Erstanschaffung
  • Wässern und Gießen im Sommer,
  • Abtransportieren von Gartenabfällen,
  • Entfernen verblühter Blumen,
  • alters-, witterungs- oder umweltbedingtes Beseitigen von Sträuchern und Bäumen sowie entsprechende Neubepflanzung,
  • Nachsäen von Rasen  - nicht Erstanlage,
  • Kosten für die Sanderneuerung auf dem Spielplatz, Reparaturkosten für Spielgeräte und Bänke (nicht bei mutwilligen Beschädigungen oder wenn sie erneuert werden     müssen,
  • Pflegekosten für Plätze, Zugänge oder Zufahrten,
  • Benzin für den Rasenmäher  - nicht  die Kosten für die Erst- oder Ersatzanschaffung von Gartengeräten.
  • Die Kosten für die Gartenpflege darf der Vermieter auch  umlegen, wenn der Mieter die Rasenfläche oder das Beet nicht betreten darf . Allein der Blick ins Grüne rechtfertigt es, dass der VM dem Mieter die  Kosten auf die Betriebskostenabrechnung setzen darf.

    Um nicht umlagefähige Instandsetzungskosten handelt es sich dann, wenn die Kosten für Nachholarbeiten infolge jahrelanger Vernachlässigung der Gartenpflege entstanden sind

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